1. Geltung der AGB

Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB, auch wenn unser Käufer oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) Ihnen widersprochen oder sich auf andere Bedingungen bezogen hat. An abweichende AGB des Kunden sind wir nur dann gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Spätestens mit der Annahme unserer ersten Lieferung erkennt der Kunde unsere AGB an, auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben.

 

2. Allgemeines

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluß kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen durch den Kunden hat netto Kasse gegen Dokumente oder unverzüglich nach Rechnungserhalt in bar oder durch spesenfreie Überweisungen an uns zu erfolgen. Die Hergabe von Wechseln die unserer vorherigen Zustimmung bedarf, und von Schecks gilt erst mit der Einlösung des Papiers als Zahlung.

 

4. Lieferfristen und Liefergewichte

Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt haben, nur ungefähr zu verstehen. Wir können Lieferfristen bis zu 2 Wochen überschreiten und von dem Liefergewicht bis zu 5 % nach oben oder unten abweichen.

 

5. Abruf

Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist, oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so können wir dem Kunden eine Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden und dem Kunden berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

6. Versand

Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestätigt haben, versenden wir die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware an die Transportperson oder mit dem Beginn des Transportes durch uns selbst oder bei Abholung mit der Übergabe an die Leute des Kunden. Wenn wir eine uns von dem Kunden erteilte Versandvorschrift befolgen, handeln wir dabei ohne eigene Verbindlichkeit lediglich für Rechnung und auf Gefahr des Kunden.

 

7. Ablieferung und Abnahme

Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportperson (Spediteur, Bahn oder sonstiges Transportunternehmen) oder die Leute des Kunden, ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (Verpackung, Leckage usw.) ausgeschlossen. Das von uns festgestellte und berechnete Gewicht ist maßgebend, es sei denn, dass der Kunde auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle verlangt. Gewichtsabweichungen können nur sofort nach Eingang der Ware und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort einwandfrei – wenn irgendmöglich durch eine amtliche Tatbestandsaufnahme – festgestellt worden sind.

 

8. Verkauf nach Muster

Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart worden ist, nicht als zugesichert, sondern das Muster gilt als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder Typ der Ware beurteilen zu können.

 

9. Lieferzeit und –verzögerung

Unsere sämtlichen Abschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung; dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.

Geraten wir mit einer fälligen und angemahnten Lieferverpflichtung in Verzug, so ist unser Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzlich angemessenen Nachfrist berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder eine Erstattung seiner Verzugsschäden zur Höhe von höchstens 10 % des Preises der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferterminüberschreitungen oder sonstiger Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden vor.

 

10. Gewährleistung

Unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche haften wir für Mängel unserer Lieferung oder Leistung wie folgt:

a) Der Kunde hat unverzüglich – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterläßt er die Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung.

b) Offene Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für Ware, die entweder mit einem offenen Mangel oder nach Entdeckung eines verborgenen Mangels ohne unsere Zustimmung weiterverarbeitet oder weiterveräußert worden ist, entfällt jegliche Haftung unsererseits.

c) Für ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder je nachdem, ob es sich um eine Warenlieferung oder Werkleistung handelt, durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung. Für die Ersatzware oder Nachbesserung leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

d) Wird eine von uns wegen eines Mangels der Lieferung oder Leistung gewährte Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung zur Rückgängigmachung oder Herabsetzung des Vertrages berechtigt.

e) Wir leisten Gewähr für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nach Maßgabe der vorstehenden Regelung. Läßt sich durch diese Gewährleistung die zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllen, so haften wir auf Ersatz des unmittelbar an der Ware vorhandenen Schadens, es sei denn, die schriftliche Zusicherung zielt ihrem Inhalt nach ausdrücklich auf einen auch darüber hinausgehenden Erfolg ab; nur im letzteren Fall haften wir auf Ersatz des durch den Nichteintritt des Erfolges unmittelbar entstandenen und vorhersehbar gewesenen Schadens. Auf jeden Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Wert des Kaufpreises für den Teil der Lieferung beschränkt, auf den sich die Zusicherung der Eigenschaft bezieht.

(f) Liegt der Mangel oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche. Wir werden unsere Ansprüche auf erstes Anfordern an den Kunden abtreten. Falls die Inanspruchnahme der Unterlieferanten durch den Kunden fehlschlagen sollte, so kann der Kunde uns subsidär gemäß der vorstehenden Regelung gemäß Ziffer 10 (a) bis (e) in Anspruch nehmen.

 

11. Sonstige Haftung

Jede sonstige über die vorstehenden Ziffern 9 und 10 hinausgehende Haftung unsererseits, einerlei aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden vor.

 

12. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle uns gegen den Kunden zustehenden sowie künftig noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung, getilgt sind.

 

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Heidelberg.

 

14. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für Meinungsverschiedenheiten über den Abschluss des Vertrages und alle sich daraus ergebenden gegenseitigen Ansprüche ist bei Geschäftsabschlüssen mit Kunden, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Heidelberg; wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Bei Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten sind die vorbezeichneten Meinungsverschiedenheiten nach unserer Wahl zu entscheiden, entweder durch das ordentliche Gericht gemäß vorstehender Gerichtsstandsregelung oder durch Hamburgische freundschaftliche Arbitrage.

 

15. Rechtsanwendung

In allen Fällen – auch bei Auslandsgeschäften – gilt deutsches Recht. Das EKG und das EKAG, beide vom 17. Juli 1973, finden keine Anwendung.

 

16. Teilunwirksamkeit der AGB

Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt das vereinbart, was dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.